BSG - Beschluss vom 06.12.2018
B 10 ÜG 5/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 6/15

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenEntschädigungsverfahren keine weitere Instanz zur rechtlichen VollkontrolleNoch vertretbare Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts

BSG, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen B 10 ÜG 5/18 B

DRsp Nr. 2019/1412

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Entschädigungsverfahren keine weitere Instanz zur rechtlichen Vollkontrolle Noch vertretbare Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts

1. Das Entschädigungsverfahren ist keine weitere Instanz zur rechtlichen Vollkontrolle des Handeln des Ausgangsgerichts.2. Das Entschädigungsgericht hat die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, zumindest wenn sie nicht willkürlich erscheinen.3. Ein Entschädigungsanspruch besteht bei einer zumindest noch vertretbaren Rechtsauffassung des Gerichts auch dann nicht, wenn sie das Gerichtsverfahren verlängert hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der Dauer eines vor dem SG (Az: S 4 AS 1269/11) und anschließend vor dem LSG Hamburg (Az: L 4 AS 485/14) geführten Verfahrens.