LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.11.2020
L 37 SF 276/19 EK AL
Normen:
GVG §§ 198 ff.;
Fundstellen:
NZS 2021, 415
Vorinstanzen:
vom 06.11.2020

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensUnvorhersehbare Erkrankung eines RichtersKeine unzureichende Ausstattung der Justiz im Allgemeinen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2020 - Aktenzeichen L 37 SF 276/19 EK AL

DRsp Nr. 2021/1395

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Unvorhersehbare Erkrankung eines Richters Keine unzureichende Ausstattung der Justiz im Allgemeinen

Auf eine Erkrankung eines zuständigen Richters zurückzuführende Verfahrensverzögerung kann nicht anzulasten sein, solange nicht unverzügliche Gegenmaßnahmen geboten wären, weil eine solche Verzögerung nicht auf eine unzureichende Ausstattung der Justiz im Allgemeinen, sondern auf die unvorhergesehene Erkrankung des Richters zurückzuführen ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 62 AL 519/15 geführten Klageverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.300,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat 40 %, der Kläger 60 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GVG §§ 198 ff.;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 62 AL 519/15 geführten Klageverfahrens. Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: