BSG - Beschluss vom 13.12.2018
B 10 ÜG 4/18 BH
Normen:
GVG § 198 Abs. 5 S. 2; SGG § 67 ;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SF 1/17

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensVersäumung der KlagefristKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist

BSG, Beschluss vom 13.12.2018 - Aktenzeichen B 10 ÜG 4/18 BH

DRsp Nr. 2019/2324

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Versäumung der Klagefrist Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist

1. Die Klagefrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG ausscheidet.2. Auch ein vor Ablauf der Klagefrist eingegangener isolierter PKH-Antrag hemmt den Ablauf der Frist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG nicht. 3. Die Klagefrist ist aber noch gewahrt, wenn der Kläger vor Fristablauf einen vollständigen PKH-Antrag gestellt und unverzüglich nach Bekanntgabe der abschließenden PKH-Entscheidung Entschädigungsklage erhoben hat.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. August 2018 - L 6 SF 1/17 EK AS - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 5 S. 2; SGG § 67 ;

Gründe:

I