BSG - Beschluss vom 14.06.2018
B 10 ÜG 2/18 BH
Normen:
GVG §§ 198 ff.; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 7/16

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines WiderspruchsverfahrensKeine Berücksichtigung eines Widerspruchsverfahrens bei der Bemessung einer überlangen Verfahrensdauer

BSG, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen B 10 ÜG 2/18 BH

DRsp Nr. 2018/9702

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Widerspruchsverfahrens Keine Berücksichtigung eines Widerspruchsverfahrens bei der Bemessung einer überlangen Verfahrensdauer

1. Weder das Verwaltungs- noch das Widerspruchsverfahren sind Teil des Gerichtsverfahrens i.S. von § 198 GVG.2. Der Wortlaut "Gerichtsverfahren" im Gesetz steht einer Berücksichtigung von Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren für die Bemessung einer überlangen Verfahrensdauer entgegen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

GVG §§ 198 ff.; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1;

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger Entschädigung wegen einer überlangen Dauer eines beim Beklagten geführten Widerspruchsverfahrens.