OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.02.2017
3 A 80/16
Normen:
BBesG § 85; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1 S. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; AGG § 15 Abs. 4 S. 1; AGG § 24 Nr. 1; GG Art. 125a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1142/13

Entschädigungsanspruch eines Beamten in Höhe des Unterschieds zwischen der tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe; Anspruch wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot; Gewährung einer Besoldung auf einer altersdiskriminierenden Rechtsgrundlage; Festsetzung einer Gehaltsstufe aufgrund eines Lebensalters

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 3 A 80/16

DRsp Nr. 2017/3096

Entschädigungsanspruch eines Beamten in Höhe des Unterschieds zwischen der tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe; Anspruch wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot; Gewährung einer Besoldung auf einer altersdiskriminierenden Rechtsgrundlage; Festsetzung einer Gehaltsstufe aufgrund eines Lebensalters

Ein Beamter hat bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot einen Entschädigungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber in Höhe des Unterschieds zwischen der tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe. Ein Benachteiligung liegt vor, wenn die Gehaltsstufe aufgrund eines Lebensalters festgelegt wird.

Tenor