LAG Chemnitz, vom 27.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 129/12
ArbG Zwickau, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1333/11
Entschädigungsansprüche bei diskriminierender Kündigung
BAG, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 838/12
DRsp Nr. 2014/102
Entschädigungsansprüche bei diskriminierender Kündigung
Bei diskriminierenden Kündigungen ist unbeschadet des § 2 Abs. 4AGG ein Anspruch auf den Ersatz immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2AGG grundsätzlich möglich.Die merkmalsbezogene Belastung in Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung führt jedenfalls dann zu einem Entschädigungsanspruch, wenn sie über das Normalmaß hinausgeht.Orientierungssätze:1. Die Unwirksamkeit einer diskriminierenden Kündigung beurteilt sich gem. § 2 Abs. 4AGG nach den Schutzbestimmungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes, soweit diese anzuwenden sind.2. Daneben kann es zu einem Anspruch auf Entschädigung wegen immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2AGG kommen, der durch § 2 Abs. 4AGG nicht gesperrt wird. Eine merkmalsbezogene Belastung im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung führt jedenfalls dann zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2AGG, wenn sie über das Normalmaß hinausgeht, wie dies auch bisher schon im Falle einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung Voraussetzung ist.3. Ein Verstoß gegen das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin indiziert die Benachteiligung wegen der Schwangerschaft und damit wegen des Geschlechtes, § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG.
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