BSG - Beschluss vom 30.09.2020
B 9 V 4/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 42/19
SG Bremen, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 VE 2/18

Entschädigungsleistung nach dem OpferentschädigungsgesetzGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen B 9 V 4/20 BH

DRsp Nr. 2020/16578

Entschädigungsleistung nach dem Opferentschädigungsgesetz Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Juni 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine Entschädigungsleistung nach dem () wegen einer im Mai 2013 im Klinikum B. durchgeführten Behandlung. Diesen Anspruch hat das LSG - ebenso wie zuvor die Beklagte und das - verneint. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § Abs Satz 1 durch den behandelnden Arzt des Klinikums B. auf den Kläger sei nicht glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass die ärztliche Behandlung nach den Behauptungen des Klägers Schmerzen nicht beseitigt und einen trockenen Mund verursacht habe, reiche hierfür nicht aus. Dass der Arzt im unerlaubten Zusammenwirken mit dem Bruder und der Ehefrau des Klägers diesem ein Medikament mit der Absicht verabreicht habe, ihm einen Gesundheitsschaden zuzufügen, sei auszuschließen. Objektive Anhaltspunkte für ein derartiges Geschehen lägen ebenso wenig vor, wie für die Behauptung des Klägers, dass durch die Medikamentengabe sein Geschlechtsorgan geschädigt worden sei .