Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Der Kläger begehrt Entschädigungsleistungen für eine Messerstichverletzung nach dem
Mit Urteil vom 10.10.2019 hat das LSG den geltend gemachten Entschädigungsanspruch wie vor ihm der Beklagte und das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum
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