BSG - Beschluss vom 29.04.2020
B 9 V 50/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 11/19
SG Hannover, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 66 VE 11/18

Entschädigungsleistungen für eine Messerstichverletzung nach dem OEGVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen B 9 V 50/19 B

DRsp Nr. 2020/8319

Entschädigungsleistungen für eine Messerstichverletzung nach dem OEG Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt Entschädigungsleistungen für eine Messerstichverletzung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz.

Mit Urteil vom 10.10.2019 hat das LSG den geltend gemachten Entschädigungsanspruch wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint. Die Angaben des Klägers zum schädigenden Tatbestand seien nach wie vor unglaubhaft.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt; es hätte ein Glaubhaftigkeitsgutachten über den Kläger einholen müssen.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG).