BSG - Beschluss vom 08.09.2020
B 9 V 3/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 13/18
SG Detmold, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VG 19/13

Entschädigungsleistungen nach dem OEGVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen B 9 V 3/20 BH

DRsp Nr. 2020/14975

Entschädigungsleistungen nach dem OEG Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) für körperliche und seelische Misshandlungen und sexuellen Missbrauch während seiner Zeit als Fürsorgezögling in verschiedenen Heimen.

Der 1946 geborene Kläger war in seiner Jugend ua im Alter von 13 bis 18 Jahren (zwischen 1959 und 1964) in verschiedenen Kinder- und Jugendheimen untergebracht. Er macht geltend, in dieser Zeit vielfach körperlich und seelisch misshandelt sowie sexuell missbraucht worden zu sein.

Einen im Jahr 2005 gestellten Entschädigungsantrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 16.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 10.8.2006). Das Klageverfahren blieb erfolglos. In seinem Urteil schloss sich das SG dem gehörten psychiatrischen Sachverständigen an. Dieser hatte die Heimaufenthalte des Klägers nicht als wesentliche Ursache für dessen seelische Störungen angesehen (Urteil vom 25.4.2007).