LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.12.2023
5 Sa 3/23
Normen:
AGG § 15 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2024, 60
öAT 2024, 64
FA 2024, 72
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 149/21

Entschädigungszahlung aus Gründen einer Benachteiligung eines Bewerbers wegen der Schwerbehinderung bzgl. der Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.12.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 3/23

DRsp Nr. 2024/1363

Entschädigungszahlung aus Gründen einer Benachteiligung eines Bewerbers wegen der Schwerbehinderung bzgl. der Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 24.11.2022 - 13 Ca 149/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung aus Gründen einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung, anknüpfend an die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.