LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2019
2 TaBV 277/19
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG 3 87 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 38 BV 16716/18

Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2019 - Aktenzeichen 2 TaBV 277/19

DRsp Nr. 2019/8003

Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden

Das Gericht ist an die Vorschläge der Beteiligten hinsichtlich der Person des Vorsitzenden nicht gebunden. Es kann auch eine von den Beteiligten nicht in Betracht gezogene Person bestellen.

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 4.1.2019 - 38 BV 16716/18 - zu I. des Tenors wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg a. D. Herr Dr. P. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Gegenstand "Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit/Grundsätze der Dienstplangestaltung" für den Betrieb der Arbeitgeberin in der E.str. 21, 12103 Berlin eingesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel der Beteiligten nicht gegeben, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG 3 87 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.