OLG Celle - Urteil vom 29.12.2016
13 U 85/16
Normen:
BDSG § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BDSG § 35 Abs. 2 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 149/15

Entscheidung des Betreibers einer Suchmaschine über die Entfernung eines LinksAbwägung der Rechte des Betreibers der Suchmaschine, der Rechte der Internetznutzer gegen die Rechte von der Berichterstattung betroffener Personen

OLG Celle, Urteil vom 29.12.2016 - Aktenzeichen 13 U 85/16

DRsp Nr. 2017/2786

Entscheidung des Betreibers einer Suchmaschine über die Entfernung eines Links Abwägung der Rechte des Betreibers der Suchmaschine, der Rechte der Internetznutzer gegen die Rechte von der Berichterstattung betroffener Personen

Bei der gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG erforderlichen Abwägung ist einerseits das Interesse des Betreibers der Suchmaschine zu berücksichtigen, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, andererseits das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, insbesondere sein Interesse, davon verschont zu bleiben, dass ihn betreffende Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit berufen. Jedoch ist jedenfalls dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber einen zulässigerweise veröffentlichten Beitrag der Presse verlinkt, in die Abwägung neben seiner eigenen Berufsfreiheit und der Informationsfreiheit der Internetnutzer auch die Presse- und Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Information erhöht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. April 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.