OLG München - Urteil vom 17.08.2017
U 2184/15 Kart
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG Nr. 3; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 4; UWG § 4a; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG S. 2 Nr. 1; UWG § 7 Abs. 1; UWG Abs. 2; UWG § 8 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GWB § 18 Abs. 1; GWB Abs. 3; GWB Abs. 4; GWB § 19;
Fundstellen:
WRP 2017, 1365
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 11843/14

Entscheidung des Gerichts über einen nicht unlautere Handlungen umfassenden lauterkeitsrechtlichen UnterlassungsantragWettbewerbswidrigkeit des Anbietens einer Werbung im Internet grundsätzlich blockierenden Software, die Werbung gegen ein Entgelt zulässt

OLG München, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen U 2184/15 Kart

DRsp Nr. 2018/903

Entscheidung des Gerichts über einen nicht unlautere Handlungen umfassenden lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsantrag Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens einer Werbung im Internet grundsätzlich blockierenden Software, die Werbung gegen ein Entgelt zulässt

1.a) Umfasst ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsantrag auch Handlungen, die sich als nicht unlauter erweisen, ist der Antrag unabhängig davon, ob er auch unlautere Handlungen umfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen. Es ist nicht Sache der Gerichte, einen zu weit gefassten Antrag so umzuformulieren, dass er Erfolg hat oder haben könnte.b) Das kostenlose Angebot einer Software, die Werbung im Internet grundsätzlich blockiert, aber den Betreibern werbefinanzierter Seiten die Möglichkeit eröffnet, die Blockierung gegen Entgelt zu vermeiden, stellt weder eine gezielte Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) noch eine aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG) dar.