BSG - Urteil vom 25.04.2018
B 8 SO 26/16 R
Normen:
SGB XII § 80; SGB XII § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 875
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 62/15 KL

Entscheidung einer Schiedsstelle über die Höhe der Vergütung für ambulante Leistungen der EingliederungshilfeReine Schlüssigkeitsprüfung der Schiedsstelle bei der KostenprüfungVolle gerichtliche Überprüfbarkeit der Schlüssigkeitsprüfung

BSG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 26/16 R

DRsp Nr. 2018/12649

Entscheidung einer Schiedsstelle über die Höhe der Vergütung für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe Reine Schlüssigkeitsprüfung der Schiedsstelle bei der Kostenprüfung Volle gerichtliche Überprüfbarkeit der Schlüssigkeitsprüfung

Überprüft eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle die geltend gemachte Vergütung für einen ambulanten Dienst mit den Vergütungen anderer Anbieter, kann sich der Vergleichsraum nur auf das Einzugsgebiet des Sozialhilfeträgers beziehen.

1. Der Schiedsstelle steht bei der Überprüfung geltend gemachter Kosten im Sinne einer Plausibilitätsprüfung kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu.2. Ihr obliegt nur eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2016 aufgehoben und die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2015 abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 155 631,10 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 80; SGB XII § 76 Abs. 2;

Gründe:

I