BAG - Beschluss vom 02.07.2014
10 AS 3/14
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ZPO § 36 Nr. 63
AuR 2014, 393
EzA-SD 2014, 14
NZA 2015, 448
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 1022/14

Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten verschiedener GerichtsbarkeitenZuständigkeit eines obersten Gerichtshofs des Bundes

BAG, Beschluss vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 10 AS 3/14

DRsp Nr. 2014/11535

Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten Zuständigkeit eines obersten Gerichtshofs des Bundes

Orientierungssätze: 1. Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und betrifft auch die örtliche Zuständigkeit. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. 2. In negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständig ist der Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird. Handelt es sich um einen Streit über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des beschrittenen Rechtswegs, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 2;

Gründe: