LAG Nürnberg - Urteil vom 11.01.2019
4 Sa 131/16
Normen:
ZPO § 251a Abs. 2 S. 1; ZPO § 333; ZPO § 355; ZPO § 563; BGB § 241 Abs. 1; StGB § 240;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5556/13

Entscheidung nach Lage der Akten im Zurückverweisungsverfahren bei Nichtverhandeln einer ParteiArbeitsvertragliche gegenseitige Rücksichtnahmepflicht im ArbeitsverhältnisBedrohung des Arbeitgebers mit einem empfindlichen Übel zur Durchsetzung einer Forderung als verhaltensbedingter Kündigungsgrund

LAG Nürnberg, Urteil vom 11.01.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 131/16

DRsp Nr. 2019/10520

Entscheidung nach Lage der Akten im Zurückverweisungsverfahren bei Nichtverhandeln einer Partei Arbeitsvertragliche gegenseitige Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis Bedrohung des Arbeitgebers mit einem empfindlichen Übel zur Durchsetzung einer Forderung als verhaltensbedingter Kündigungsgrund

Orientierungssätze: 1. Verhandelt eine Partei nach Zurückverweisung eines Rechtsstreits vom Bundesarbeitsgericht in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nicht, kann nach Lage der Akten entschieden werden. 2. Einzelfallentscheidung zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung wegen Drohungen gegen die Arbeitgeberin, der Herabwürdigung eines Vorgesetzten und der Schmähung der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit behaupteten Mobbinghandlungen von Vorgesetzten.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.11.2013, Az.: 2 Ca 5556/13, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 251a Abs. 2 S. 1; ZPO § 333; ZPO § 355; ZPO § 563; BGB § 241 Abs. 1; StGB § 240;

Tatbestand: