LAG Hamm - Urteil vom 05.12.2023
6 Sa 81/23
Normen:
TV-L § 24 Abs. 2; Corona-Sonderzahlung § 2 Abs. 2 S. 2 TV;
Fundstellen:
FA 2024, 73
ZTR 2024, 208
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 745/22

Entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 2 TV-L inach § 2 Abs. 2 S. 2 TV Corona-Sonderzahlung hinsichtlich der Höhe der Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigten; Abstellen auf das Verhältnis des durchschnittlichen individuell vereinbarten und verdienten verstetigten Entgelts im Verhältnis zu dem regelmäßigen verstetigten Entgelt eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zum Stichtag am 29.11.2021 in der Ansparphase der Teilzeit im Blockmodell; Bestimmung der Höhe des individuell vereinbarten und verdienten verstetigten Entgelts

LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 81/23

DRsp Nr. 2024/1240

Entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 2 TV-L inach § 2 Abs. 2 S. 2 TV Corona-Sonderzahlung hinsichtlich der Höhe der Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigten; Abstellen auf das Verhältnis des durchschnittlichen individuell vereinbarten und verdienten verstetigten Entgelts im Verhältnis zu dem regelmäßigen verstetigten Entgelt eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zum Stichtag am 29.11.2021 in der Ansparphase der Teilzeit im Blockmodell; Bestimmung der Höhe des individuell vereinbarten und verdienten verstetigten Entgelts

1. § 24 Abs. 2 TV-L ist nach § 2 Abs. 2 S. 2 TV Corona-Sonderzahlung hinsichtlich der Höhe der Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigten nur "entsprechend" anwendbar. Dies führt im Rahmen einer Auslegung bei einem Arbeitnehmer, der sich in der Ansparphase der Teilzeit im Blockmodell befindet, jedenfalls im vorliegenden Fall dazu, dass für die Höhe der Corona-Sonderzahlung bzw. deren Kürzung ausnahmsweise auf das Verhältnis des durchschnittlichen individuell vereinbarten und verdienten verstetigten Entgelts im Verhältnis zu dem regelmäßigen verstetigten Entgelt eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zum Stichtag am 29.11.2021 abzustellen ist.