BAG - Urteil vom 04.05.2010
9 AZR 183/09
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG Art. 7; Richtlinie 93/104/EG Art. 7; Richtlinie 93/104/EG Art. 18; GG Art. 12; GG Art. 20; BGB § 133; BGB § 157; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 92; ZPO § 97; ZPO § 98; ZPO § 269; ZPO § 308;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 263
AuR 2010, 443
BAGE 134, 196
EBE/BAG 2010, 138
MDR 2011, 51
NZA 2010, 1011
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 26.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 944/08
ArbG Köln, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5559/07

Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung; Fehlender Regelungswille hinsichtlich der gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Urlaubsansprüche; Abgeltungsanspruch bei Nichtgewährung von Urlaub aus Gründen der Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 183/09

DRsp Nr. 2010/14891

Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung; Fehlender Regelungswille hinsichtlich der gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Urlaubsansprüche; Abgeltungsanspruch bei Nichtgewährung von Urlaub aus Gründen der Arbeitsunfähigkeit

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch. Diese auf eine finanzielle Vergütung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der sog. Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gerichtete Forderung bleibt in ihrem Bestand unberührt, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres fortdauert. Orientierungssätze: 1. Die Arbeitsvertragsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt.