OLG Zweibrücken - Teilurteil vom 14.01.2021
4 U 92/18
Normen:
UrhG § 101 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 117/17

Entwicklung und Vermarktung von Softwarelösungen für forensische TatortdarstellungVerletzung eines UrheberrechtsGutachterliche Bewertung auf Grundlage rückkompilierter BinärcodesHaftung für mit der Erstellung eines Computerprogramms beauftragten Dritten

OLG Zweibrücken, Teilurteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 4 U 92/18

DRsp Nr. 2021/12038

Entwicklung und Vermarktung von Softwarelösungen für forensische Tatortdarstellung Verletzung eines Urheberrechts Gutachterliche Bewertung auf Grundlage rückkompilierter Binärcodes Haftung für mit der Erstellung eines Computerprogramms beauftragten Dritten

Zur Haftung der Geschäftsleiter einer GmbH wegen Urheberrechtsverletzung durch einen von ihnen namens der Gesellschaft mit der Erstellung eines Computerprogramms beauftragten Dritten.

Tenor

1.

Die Berufungen der Beklagten zu 2), 3) und 4) gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.07.2018 werden zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

3.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 2), 3) und 4) bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung aus dem an gefochtenen Urteil bezüglich des Tenors zu 1) (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 € und bezüglich des Tenors zu 4) (Vernichtung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Wertfestsetzung in erster Instanz auf 230.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UrhG § 101 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.