BAG - Urteil vom 28.05.1997
5 AZR 125/96
Normen:
BGB §§ 611, 305, 315 ;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag
BAGE 86, 61
BB 1997, 2224
NJW 1998, 1812
NZA 1997, 1160
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 08.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1118/92
LAG Hamm, vom 27.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 350/95

Entwicklungsklausel in Chefarztverträgen

BAG, Urteil vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 125/96

DRsp Nr. 1997/6362

Entwicklungsklausel in Chefarztverträgen

»1. Die für Chefarztverträge typischen Entwicklungs- und Anpassungsklauseln sind wirksam. Die Ausübung des Weisungsrechts aufgrund einer Entwicklungsklausel darf jedoch nicht zu einer grundlegenden Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung und damit zu einer Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzrechts führen. 2. Eine aufgrund einer Entwicklungsklausel vorgenommene Beschränkung des Aufgabenbereichs eines Chefarztes führt nicht schon deshalb zu einer Umgehung des Kündigungsschutzrechts, weil dadurch seine Einnahmen für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich auf etwa 75 % und die Gesamteinnahmen aus dienstlicher und genehmigter Nebentätigkeit auf 60 bis 65 % seiner bisherigen Einnahmen sinken.«

Normenkette:

BGB §§ 611, 305, 315 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt nach Umstrukturierung seines Aufgabenbereichs die Wiedereinräumung seiner vorherigen Zuständigkeiten.