LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.11.2003
L 6 V 1912/01
Normen:
BVG § 1a ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 11.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 V 897/00

Entziehung der Kriegsopferversorgung bei Erschießung von Frauen und Kindern durch Angehörige der Waffen-SS

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen L 6 V 1912/01

DRsp Nr. 2006/24183

Entziehung der Kriegsopferversorgung bei Erschießung von Frauen und Kindern durch Angehörige der Waffen-SS

Es liegt weder ein rechtfertigender Befehlsnotstand noch ein entschuldigender Notstand vor, wenn ein SS-Angehöriger einen offensichtlich verbrecherischen Befehl, wie den zur Erschießung polnischer Frauen und Kinder befolgt. In Betracht kommt allenfalls ein Putativnotstand, der bei einem verbrecherischen Erschießungsbefehl nur bejaht werden kann, wenn der Täter sich nach allen Kräften bemüht hat, der ihm bei einer Nichtbefolgung des Befehls vermeintlich drohenden Gefahr durch Vermeidung des Verbrechens zu entgehen. Das ist nicht der Fall, wenn mindestens die Möglichkeit bestand, in die Luft zu schießen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 1a ;
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 11.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 V 897/00