SG Mainz, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 ER 30/05 KA
Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Sofortvollzug
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen L 5 ER 91/05 KA
DRsp Nr. 2008/9020
Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Sofortvollzug
Die Anordnung des Sofortvollzugs einer gemäß § 95 Abs. 6 S. 2 SGB V erfolgten Zulassungsentziehung setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Erforderlich hierfür ist die Notwendigkeit, durch Sofortvollzug der Zulassungsentziehung alsbald eine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch die Teilnahme nicht vertrauenswürdiger Ärzte abwehren zu müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]