LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.11.2005
L 5 ER 91/05 KA
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 S. 2 ; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5 § 86b Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 ER 30/05 KA

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Sofortvollzug

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen L 5 ER 91/05 KA

DRsp Nr. 2008/9020

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Sofortvollzug

Die Anordnung des Sofortvollzugs einer gemäß § 95 Abs. 6 S. 2 SGB V erfolgten Zulassungsentziehung setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Erforderlich hierfür ist die Notwendigkeit, durch Sofortvollzug der Zulassungsentziehung alsbald eine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch die Teilnahme nicht vertrauenswürdiger Ärzte abwehren zu müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6 S. 2 ; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5 § 86b Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanz: SG Mainz, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 ER 30/05 KA