Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.
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