BSG - Beschluss vom 12.09.2018
B 6 KA 12/18 B
Normen:
SGB V § 95d; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 2/17
SG München, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KA 349/16

Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen VersorgungFehlender Nachweis der Fortbildungspflicht

BSG, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 12/18 B

DRsp Nr. 2018/14899

Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Fehlender Nachweis der Fortbildungspflicht

Bei Verletzung der Fortbildungspflicht nach Ablauf des ersten Fünf-Jahres-Zeitraums nach Einführung des § 95d SGB V ist es nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung in letzter Konsequenz die Entziehung der Zulassung vorsieht; dies ist auch im Hinblick auf den darin liegenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit verfassungskonform.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 33 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 95d; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.