LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.10.2020
L 3 KA 25/20
Normen:
SGB V § 103 Abs. 7; SGB V § 95 Abs. 6; SGB V § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 215/18

Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen VersorgungUntergrenze für eine belegärztliche TätigkeitZulassungsentziehung als gebundene Entscheidung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen L 3 KA 25/20

DRsp Nr. 2021/143

Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Untergrenze für eine belegärztliche Tätigkeit Zulassungsentziehung als gebundene Entscheidung

Eine vertragsärztliche Zulassungsentziehung ist eine gebundene Entscheidung; d.h. die Zulassungsgremien müssen die Zulassung entziehen, wenn im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen dafür erfüllt sind.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 488.347 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 7; SGB V § 95 Abs. 6; SGB V § 121 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist eine Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.