BSG - Beschluss vom 11.09.2019
B 6 KA 14/19 B
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 2464
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 24/18
SG Mainz, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 126/17

Entziehung einer Zulassung zur vertragszahnärztlichen VersorgungBeleidigende und diffamierende Äußerungen gegenüber Mitgliedern und Bediensteten einer KZÄV

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 14/19 B

DRsp Nr. 2019/15308

Entziehung einer Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung Beleidigende und diffamierende Äußerungen gegenüber Mitgliedern und Bediensteten einer KZÄV

Ein Vertragszahnarzt, der über Jahre hinweg Vorstandsmitglieder und Beschäftigte seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung durch Vergleiche ihrer Tätigkeit mit Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegenüber Juden beleidigt und davon entgegen einer in einem gerichtlichen Vergleich abgegebenen Unterlassungsverpflichtung nicht ablässt, verletzt seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich (Fortführung von BSG vom 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R = BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. April 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 441 266 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I

Der seit 1983 im Bezirk der zu 1. beigeladenen KZÄV als Vertragszahnarzt zugelassene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung.