LAG Köln - Beschluss vom 24.10.2017
4 Ta 193/17
Normen:
RVG § 19 Abs. 1; Vorb. 3 Abs. 3 S. 3, 2. Alt. VV RVG; Nr. 3104 VV RVG, Nr. 332;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 673
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1033/16

Erfallen der Terminsgebühr für die Teilnahme an einer Besprechung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil und bei Verweisung des Rechtsstreits nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

LAG Köln, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 193/17

DRsp Nr. 2017/15783

Erfallen der Terminsgebühr für die Teilnahme an einer Besprechung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil und bei Verweisung des Rechtsstreits nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

1. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3, 2 Alt. VV RVG entsteht eine Terminsgebühr u. a. für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.2. Besprechungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil sind nicht auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet. Sie gehören als Abwicklungstätigkeiten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG zum Rechtszug der Hauptsache und sind durch die in der Hauptsache angefallenen Gebühren abgegolten.3. Wird der Rechtsstreit nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil an das Arbeitsgericht wegen sachlicher Unzuständigkeit verwiesen, entsteht die Terminsgebühr für den Bevollmächtigten des säumigen Beklagten mit Wahrnehmung des Einspruchstermins vor dem Arbeitsgericht.4. Mit dieser Terminsgebühr ist die Tätigkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG mit abgegolten. Eine Erstattung der Terminsgebühr gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG durch den Kläger scheidet aus, da sie nicht vor den ordentlichen Gerichten entstanden ist.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.