BGH - Urteil vom 10.01.2017
VI ZR 561/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUM-RD 2017, 254
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 435/14
OLG Hamburg, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 121/14

Erfassung des objektiven Sinngehalts einer Äußerung im Rahmen eines satirischen Beitrags; Rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts

BGH, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen VI ZR 561/15

DRsp Nr. 2017/1335

Erfassung des objektiven Sinngehalts einer Äußerung im Rahmen eines satirischen Beitrags; Rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts

Die Deutung des Sinns einer beanstandeten Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Bei der Ermittlung des objektiven Sinngehalts ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums, wobei die Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden muss und keiner isolierten Betrachtung zugeführt werden darf.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2015 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung einer Äußerung.