BGH - Urteil vom 10.01.2017
VI ZR 562/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2017, 308
MDR 2017, 396
NJW 2017, 1617
ZUM 2017, 429
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 448/14
OLG Hamburg, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 120/14

Erfassung des objektiven Sinngehalts einer Äußerung im Rahmen eines satirischen Beitrags; Rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts

BGH, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen VI ZR 562/15

DRsp Nr. 2017/1336

Erfassung des objektiven Sinngehalts einer Äußerung im Rahmen eines satirischen Beitrags; Rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts

BGB § 823 Abs. 1 Ah., § 1004 Abs. 1 Satz 2 Zur Erfassung ihres objektiven Sinngehalts muss eine Äußerung in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Mehr noch als beim geschriebenen Wort ist bei dem in einem Fernsehbeitrag gesprochenen Wort angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei dem verständigen und unvoreingenommenen Publikum ankommt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2015 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 2014 im Kostenpunkt und dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Der Kläger trägt insoweit die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen.