BSG - Beschluss vom 27.06.2018
B 14 AS 428/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 365/17
SG Dresden, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 7077/12
LSG Sachsen, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 367/17
SG Dresden, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 6148/15

Erfolglos gebliebener WiedereinsetzungsantragAnforderungen an eine DivergenzrügeHerausarbeiten abstrakter und sich im Grundsätzlichen widersprechender Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 428/17 B - Aktenzeichen B 14 AS 429/17 B

DRsp Nr. 2018/9708

Erfolglos gebliebener Wiedereinsetzungsantrag Anforderungen an eine Divergenzrüge Herausarbeiten abstrakter und sich im Grundsätzlichen widersprechender Rechtssätze

1. Beschränkt sich eine Beschwerde auf die Rüge, die Rechtsauffassung des LSG stehe nicht in Einklang bzw. sei unvereinbar mit Entscheidungen des BSG bzw. des BVerfG, wird damit der Sache nach allenfalls eine fehlerhafte Anwendung revisionsgerichtlich bzw. von Verfassungs wegen aufgestellter Maßstäbe, nicht aber eine bewusste Abweichung im Sinne einer Divergenz gerügt. 2. Dazu müssen abstrakte Rechtssätze, die sich im Grundsätzlichen widersprechen, herausgearbeitet und benannt werden; nicht ausreichend sind auf die Würdigung des Einzelfalls bezogene Aussagen.

Die Verfahren des Klägers mit den Aktenzeichen B 14 AS 428/17 B und B 14 AS 429/17 B werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 14 AS 428/17 B (§ 113 Abs 1 SGG).

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. November 2017 - L 2 AS 365/17 und L 2 AS 367/17 - werden als unzulässig verworfen.