BGH - Urteil vom 23.07.2020
III ZR 66/19
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1; SGB XI § 84 Abs. 5; SGB XI § 84 Abs. 6; SGB XI § 85 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; SGB XI § 85 Abs. 7;
Fundstellen:
DVBl 2020, 1532
MDR 2020, 1057
NVwZ-RR 2021, 66
VersR 2020, 1315
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1349/16
OLG Thüringen, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 202/18

Erfolglose Klage der Trägerin eines Pflegeheims gegen den beklagten Freistaat auf Schadensersatz wegen Umsatzausfalls und Personalmehrkosten im Zusammenhang mit Ordnungsverfügungen der Heimaufsicht; Kein Amtshaftungsanspruch mangels Verschuldens; Rechtliche Vertretbarkeit der Anordnungen der Heimaufsicht; Rechtswidrig verfügter Aufnahmestopp

BGH, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen III ZR 66/19

DRsp Nr. 2020/11632

Erfolglose Klage der Trägerin eines Pflegeheims gegen den beklagten Freistaat auf Schadensersatz wegen Umsatzausfalls und Personalmehrkosten im Zusammenhang mit Ordnungsverfügungen der Heimaufsicht; Kein Amtshaftungsanspruch mangels Verschuldens; Rechtliche Vertretbarkeit der Anordnungen der Heimaufsicht; Rechtswidrig verfügter Aufnahmestopp

Zum Verschulden der Bediensteten der staatlichen Heimaufsicht bei Anordnung eines im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als rechtswidrig bewerteten Aufnahmestopps gegenüber einem Pflegeheim wegen unzureichender personeller Ausstattung.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 4. April 2019 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 23. Februar 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. März 2018 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1; SGB XI § 84 Abs. 5; SGB XI § 84 Abs. 6; SGB XI § 85 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; SGB XI § 85 Abs. 7;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt als Trägerin eines Pflegeheims den beklagten Freistaat wegen Umsatzausfalls und Personalmehrkosten im Zusammenhang mit Ordnungsverfügungen der Heimaufsicht auf Schadensersatz in Anspruch.

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