BGH - Urteil vom 13.08.2020
III ZR 148/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 264a; StGB § 263;
Fundstellen:
MDR 2020, 1316
VersR 2020, 1454
WM 2020, 1862
WM 2021, 262
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 249/16
OLG Hamburg, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 32/17

Erfolglose Revision gegen die Ablehnung von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA; Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung; Keine Ansprüche aus Prospekthaftung und aufgrund Verschuldens bei Vertragsverhandlungen; Keine Pflicht zur Offenlegung der über das Agio hinausgehenden Innenprovisionen

BGH, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen III ZR 148/19

DRsp Nr. 2020/13782

Erfolglose Revision gegen die Ablehnung von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA; Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung; Keine Ansprüche aus Prospekthaftung und aufgrund Verschuldens bei Vertragsverhandlungen; Keine Pflicht zur Offenlegung der über das Agio hinausgehenden Innenprovisionen

Zur Aufklärungspflicht in Bezug auf Vertriebsprovisionen (Innenprovisionen) bei der Veräußerung von Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA ("working interests") unter Einsatz eines Prospekts.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 6. Zivilsenat - vom 24. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 264a; StGB § 263;

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit seiner nur noch gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Erdölund Erdgasförderrechten in den USA.