BayObLG - Beschluss vom 18.12.2023
201 ObOWi 1077/23
Normen:
BayIfSMV § 24 Abs. 1 Nr. 3 9.; IfSG § 73 Abs. 1a Nr. 24;
Fundstellen:
StRR 2024, 5
DAR 2024, 171
VRA 2024, 65
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 13.07.2023

Erfolgreiche Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid wegen Nichttragens einer Maske am Arbeitsplatz aufgrund des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzung Arbeitsplatz im Falle eines Dienstfahrzeugs

BayObLG, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1077/23

DRsp Nr. 2024/745

Erfolgreiche Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid wegen Nichttragens einer Maske am Arbeitsplatz aufgrund des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzung "Arbeitsplatz" im Falle eines Dienstfahrzeugs

1. Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz bzw. an der Arbeitsstätte dient dem Arbeitsschutz. Deshalb sind die Begriffe der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes in der 9. BayIfSMV entsprechend der Begrifflichkeit im Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung zu verstehen. 2. Ein Firmenfahrzeug, das von Mitarbeitern für die Fahrt zu einer Baustelle genutzt wird, ist nicht als Arbeitsplatz oder Arbeitsstätte i.S.v. § 24 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BayIfSMV anzusehen. Eine weitergehende Auslegung überschreitet die Grenze des möglichen Wortsinns und widerspricht den Begriffsdefinitionen aus arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 13.07.2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Amberg zurückverwiesen.

Normenkette:

BayIfSMV § 24 Abs. 1 Nr. 3 9.; IfSG § 73 Abs. 1a Nr. 24;

Gründe

I.