LAG Düsseldorf - Beschluss vom 04.08.2020
10 TaBV 42/19
Normen:
ArbGG § 92 Abs. 1; BetrVG § 14 Abs. 3; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 60/19

Erfolgreiche Wahlanfechtung bei unzulässiger Kennzeichnung einer Liste (hier mit G)Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl wegen Verstoß gegen wesentliche VorschriftenNichtigkeit einer Betriebsratswahl

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2020 - Aktenzeichen 10 TaBV 42/19

DRsp Nr. 2022/8132

Erfolgreiche Wahlanfechtung bei unzulässiger Kennzeichnung einer Liste (hier mit "G") Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl wegen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

Die Kennzeichnung einer Liste zur Betriebsratswahl mit dem Buchstaben "G" ist unzulässig und stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens dar. Dabei ist nicht auszuschließen, dass ohne den Verstoß ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre (§ 19 Abs. 1 BetrVG).

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 16.04.2019 - 2 BV 60/19 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 92 Abs. 1; BetrVG § 14 Abs. 3; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung der im Betrieb der Beteiligten zu 3. (Arbeitgeberin) in der Zeit vom 14.05.2018 bis zum 18.05.2018 durchgeführten Betriebsratswahl.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Der Beteiligte zu 2. ist der aus der Wahl hervorgegangene Betriebsrat.

1. 2.