OLG Köln - Beschluss vom 08.02.2017
12 W 15/16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 a.F.; BGB § 355 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 159/16

Erfolgsaussichten einer Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages aufgrund Ausübung des WiderrufsrechtsRechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs

OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 12 W 15/16

DRsp Nr. 2017/5580

Erfolgsaussichten einer Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages aufgrund Ausübung des Widerrufsrechts Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs

Ist ein Verbraucherdarlehensvertrag auf Betreiben des Darlehensnehmers vorzeitig beendet worden, so kann das Vertrauen des Darlehensgebers auf ein Unterbleiben eines Jahre danach erfolgenden Widerrufs schutzwürdig sind, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nach zu belehren (BGH - XI ZR 482/15 -11.10.2016).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20.07.2016 gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.06.2016 (17 O 159/16) - dem Senat vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 25.07.2016 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 a.F.; BGB § 355 a.F.; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Klage gegen die Beklagte auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Nichtabnahmeentschädigung sowie gezogener Nutzungen nach Widerruf eines Darlehensvertrages.