LAG Köln - Urteil vom 09.08.2023
11 Sa 28/23
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4715/22

Erforderliche Begründung der Berufung in der gesetzlichen Form; Zuschnitt der Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall

LAG Köln, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 28/23

DRsp Nr. 2024/2754

Erforderliche Begründung der Berufung in der gesetzlichen Form; Zuschnitt der Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall

Für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO ist es für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung unzureichend, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht formelhaft zu rügen und nur einen Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen vorzunehmen. Bezüglich des Schadensersatzes durch Naturalrestitution gemäß § 249 BGB ist die Grenze des Wirtschaftlichkeitspostulats der Gleichwertigkeit zu berücksichtigen, nach welchem der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen", sondern der Schaden gleichwertig ausgeglichen werden soll.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2022 - 2 Ca 4715/22 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz.