BGH - Urteil vom 26.01.2017
I ZR 217/15
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 824; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 1900
GRUR 2017, 918
MDR 2017, 1137
MMR 2017, 694
WRP 2017, 1085
ZIP 2017, 1780
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 33/14
OLG Frankfurt/Main, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 181/14

Erforderlicher wettbewerblicher Bezug zwischen Unternehmen zur Begründung der Mitbewerbereigenschaft; Veröffentlichung von Pressemitteilungen zu einem Fondsanbieter im Internet durch eine Anwaltskanzlei zum Zwecke der Akquisition anwaltlicher Beratungsmandate; Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses

BGH, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen I ZR 217/15

DRsp Nr. 2017/10691

Erforderlicher wettbewerblicher Bezug zwischen Unternehmen zur Begründung der Mitbewerbereigenschaft; Veröffentlichung von Pressemitteilungen zu einem Fondsanbieter im Internet durch eine Anwaltskanzlei zum Zwecke der Akquisition anwaltlicher Beratungsmandate; Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses

BGB § 823 Abs. 1 (Ah), § 824 UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 Ein Anbieter geschlossener Immobilienfonds und eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Internet zum Zwecke der Akquisition anwaltlicher Beratungsmandate Pressemitteilungen zu dem Fondsanbieter veröffentlicht, sind keine Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwar kann sich die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft auswirken, wenn potentielle Kunden vom Erwerb der Anlageprodukte abgehalten werden. Es fehlt jedoch der für die Begründung der Mitbewerbereigenschaft erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den Unternehmen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 824; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand