BGH - Beschluss vom 13.07.2020
X ZR 90/18
Normen:
PatG § 81; BGB § 242; ZPO § 306;
Fundstellen:
GRUR 2020, 1074
MDR 2020, 1387
Vorinstanzen:
BPatG, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ni 32/16 (EP)

Erforderliches Rechtsschutzinteresse für eine Patentnichtigkeitsklage nach Ablauf der Schutzdauer eines Patents hinsichtlich Inanspruchnahme aus dem Schutzrecht (hier: verneint); Patentfähigkeit und Schutzfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung Signalübertragungssystem als Erfindung

BGH, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen X ZR 90/18

DRsp Nr. 2020/12418

Erforderliches Rechtsschutzinteresse für eine Patentnichtigkeitsklage nach Ablauf der Schutzdauer eines Patents hinsichtlich Inanspruchnahme aus dem Schutzrecht (hier: verneint); Patentfähigkeit und Schutzfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Signalübertragungssystem" als Erfindung

Das nach Ablauf der Schutzdauer eines Patents erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Patentnichtigkeitsklage ist nur dann zu verneinen, wenn eine Inanspruchnahme aus dem Schutzrecht ernstlich nicht mehr in Betracht kommt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 f. - Tafelförmige Elemente).

Tenor

Die Beklagte wird, nachdem sie die Berufung gegen das am 28. November 2017 verkündete Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.812.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

PatG § 81; BGB § 242; ZPO § 306;

Gründe