Erforderlichkeit

Zumutbar einzusetzendes Vermögen

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe muss aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich sein, um einen Prozess zu führen (§ 114 Abs. 1 ZPO). Zur Erforderlichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist festzustellen, wieviel von ihrem Vermögen die Partei einsetzen muss, bevor sie auf Antrag die Prozesskostenhilfe bewilligt bekommt.

Auch die Beiordnung des Rechtsanwalts und insbesondere die eines Verkehrsanwalts muss erforderlich sein. Insbesondere Letzteres sollte i.d.R. sorgfältig begründet werden. Bedeutsam wird dieses Problem, wenn der Anwalt nicht im Gerichtsbezirk niedergelassen ist und der Mandant dort auch nicht wohnt. Normalerweise wird das Arbeitsgericht die Beiordnung nämlich nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes bewilligen. Gemäß § 121 Abs. 4 ZPO ist aber ein Verkehrsanwalt beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen.