Beiordnung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Auch in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO einer Partei im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. § 11a ArbGG verweist auf die entsprechende Anwendung der zivilprozessualen Regelungen. Der Rechtssuchende hat Anspruch auf die Erstattung der ermäßigten Gebühren des Rechtsanwalts aus der Staatskasse, solange die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

War vor Klagerhebung bereits Beratungshilfe nach §§ 44, 58 RVG bewilligt worden, so ist nach Nr. 2503 VV RVG - Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) die insoweit erhaltene Gebühr auf die Gebühren für das anschließende gerichtliche Verfahren zur Hälfte anzurechnen. Die Anrechnung ist bei der Errechnung der Verfahrensgebühr der Gegenstände vorzunehmen, für die Beratungshilfe geleistet worden ist.1) Dies kann von Bedeutung sein, wenn im gerichtlichen Verfahren weitere Gebühren anfallen, da dann nach § 15 Abs. 3 RVG die Kappungsgrenze unter Berücksichtigung beider Verfahren zu ermitteln ist. Würde der Abzug erst bei der ermittelten Obergrenze vorgenommen, ergäbe sich eine geringere Endsumme.