Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. April 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 70.793,52 €
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