LSG Bayern - Urteil vom 29.10.2020
L 13 R 54/19
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 3; SGG § 109; SGG § 143; SGG § 151;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 385/17

Erforderlichkeit der ergänzenden Anhörung des Gutachters gemäß § 109 SGGVoraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungVoraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser ErwerbsminderungAnspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitVerschlossenheit des Arbeitsmarktes für Rentenantragsteller

LSG Bayern, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen L 13 R 54/19

DRsp Nr. 2023/6623

Erforderlichkeit der ergänzenden Anhörung des Gutachters gemäß § 109 SGG Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für Rentenantragsteller

1. Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.2. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachten gehört wie die anderer widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst.3. Dass zwischenzeitlich ein Gutachten von Amts wegen eingeholt worden ist, begründet nicht ausnahmslos das Erfordernis einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters nach § 109 SGG, sondern nur, wenn sich dadurch wesentliche Gesichtspunkte ergeben haben, zu denen sich der Gutachter nach § 109 SGG noch nicht hatte äußern können.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 11. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 3; SGG § 109; SGG § 143; SGG § 151;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung.