BSG - Beschluss vom 28.07.2022
B 1 KR 55/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 473/20
SG Darmstadt, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1908/18

Erforderlichkeit einer beantragten KomplexleistungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 55/21 B

DRsp Nr. 2022/13818

Erforderlichkeit einer beantragten Komplexleistung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. April 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B, beizuordnen wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I