BAG - Urteil vom 23.02.2010
2 AZR 720/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 18 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 19/08
ArbG Karlsruhe, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 551/06

Erforderlichkeit einer erneute Anzeige bei Massenentlassung [§ 18 Abs. 4 KSchG]; Begriff der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG; Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Freifrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach deren Ablauf

BAG, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 720/08

DRsp Nr. 2010/12737

Erforderlichkeit einer "erneute Anzeige" bei Massenentlassung [§ 18 Abs. 4 KSchG]; Begriff der "Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG "; Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Freifrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach deren Ablauf

1. Die Absicht zur Betriebs- oder Abteilungsstilllegung ist ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen, insbesondere wenn die unternehmerische Organisationsentscheidung bereits getroffen war und sie sich zum Ablauf der Kündigungsfrist realisiert. 2. Danach kommt es in den Fällen, in denen zwar bei Zugang der Kündigung noch eine Möglichkeit der Beschäftigung besteht, aber die für den künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses maßgeblichen Entscheidungen bereits gefallen sind, darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum Kündigungstermin voraussichtlich entbehrt werden kann. 3. § 18 Abs. 4 KSchG ist auch bei dem gebotenen Verständnis von "Entlassung" als "Kündigung" weiterhin anwendbar. Die danach erforderliche, erneute Anzeige ist nach dem Gesetz jedoch nur "unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG " notwendig.