LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.2017
12 Sa 936/16
Normen:
ArbGG § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 7; GewO § 109; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 358a Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2018, 203
BB 2018, 180
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1460/16

Erfordernis der Hervorhebung selbständigen Arbeitens im Zeugnis einer Assistenzkraft mit Aufgaben des Sekretariatsbereichs eines Partners einer RechtsanwaltskanzleiAuslegung des Zeugnisses hinsichtlich des Führungverhaltens gegenüber dem direkt vorgesetzten Partner

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 936/16

DRsp Nr. 2018/1295

Erfordernis der Hervorhebung selbständigen Arbeitens im Zeugnis einer Assistenzkraft mit Aufgaben des Sekretariatsbereichs eines Partners einer Rechtsanwaltskanzlei Auslegung des Zeugnisses hinsichtlich des Führungverhaltens gegenüber dem direkt vorgesetzten Partner

1. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen besteht keine tatsächliche Übung (allgemeiner Zeugnisbrauch) im Zeugnis einer Assistenzkraft mit Aufgaben des Sekretariatsbereichs eines Partners einer Rechtsanwaltskanzlei mit internationaler Ausrichtung, die Arbeitseigenschaft selbstständig zu erwähnen. Fehlt in einem ansonsten guten bis sehr guten Arbeitszeugnis dieses Wort, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Assistenzkraft nur unterdurchschnittlich selbständig gearbeitet hat.2. Wird in dem Arbeitszeugnis der Assistenzkraft der Vorgesetzte durchgehend herausgehoben als Partner bezeichnet, so fehlt es an einer Beurteilung des Führungsverhaltens in Bezug auf diesen als Vorgesetzten, wenn es im Zeugnis heißt: "Ihr Verhalten gegenüber den Rechtsanwälten, Kollegen und Mandanten war zu jeder Zeit einwandfrei."

Tenor

I. II. III. IV.