BAG - Beschluss vom 18.09.2019
5 AZB 20/19
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 72b Abs. 1 S. 1 und S. 2; ZPO § 547 Nr. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72b Nr. 6
AuR 2019, 532
EzA ArbGG 1979 § 72b Nr. 8
EzA-SD 2019, 14
NZA 2019, 1525
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 219/17
ArbG München, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8699/16

Erfordernis der Unterschrift aller mitwirkenden Richter unter ein formal abgefasstes Urteil des LandesarbeitsgerichtsKeine sofortige Beschwerde wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des GerichtsIndividualisierbarer Schriftzug und voller Familienname als Erfordernisse einer wirksamen Urteilsunterschrift

BAG, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 5 AZB 20/19

DRsp Nr. 2019/14603

Erfordernis der Unterschrift aller mitwirkenden Richter unter ein formal abgefasstes Urteil des Landesarbeitsgerichts Keine sofortige Beschwerde wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts Individualisierbarer Schriftzug und voller Familienname als Erfordernisse einer wirksamen Urteilsunterschrift

Orientierungssätze: 1. § 72b Abs. 1 ArbGG erfordert lediglich ein formal vollständig abgefasstes Urteil, also ein Urteil, das den Anforderungen der §§ 313 bis 313b ZPO, § 69 ArbGG entspricht. Dazu gehört, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts von sämtlichen Mitgliedern der Kammer, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, unterschrieben ist (Rn. 5). 2. Ob die Richter, die an dem Urteil des Landesarbeitsgerichts mitgewirkt und es unterschrieben haben, die "vorschriftsmäßige Besetzung" iSd. § 547 Nr. 1 ZPO waren, ist für die sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils ohne Belang, § 72b Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Hat das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen und soll die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gerügt werden, kann darauf (nur) eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO gestützt werden (Rn. 15).