OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.10.2019
4 K 197/17
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2; SGB VIII § 22a Abs. 2; KiFÖG LSA § 3 Abs. 1; KiFÖG LSA § 9 Abs. 1; KiFÖG LSA § 19 Abs. 4 S. 3; KiFÖG LSA § 19 Abs. 3 S. 3; KVG LSA § 8 Abs. 1;

Erfordernis der Zustimmung eines Kuratoriums zur Änderung der satzungsmäßig festgelegten Öffnungs- und Schließzeiten einer Tageseinrichtung; Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Satzungsautonomie einer Gemeinde sowie gegen die gemeindliche Finanzhoheit

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 4 K 197/17

DRsp Nr. 2020/1105

Erfordernis der Zustimmung eines Kuratoriums zur Änderung der satzungsmäßig festgelegten Öffnungs- und Schließzeiten einer Tageseinrichtung; Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Satzungsautonomie einer Gemeinde sowie gegen die gemeindliche Finanzhoheit

Zur Bedeutung des Zustimmungserfordernisses aus § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. März 2003 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung (KiFöG LSA a.F.; nunmehr § 19 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KiFöG LSA) bei der Änderung von Öffnungs- und Schließzeiten. 1. Die nach § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 KiFöG LSA a.F. (nunmehr § 19 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KiFöG LSA) erforderliche Zustimmung des Kuratoriums zur Änderung der Öffnungs- und Schließzeiten einer Tageseinrichtung stellt ein im Satzungsverfahren zu beachtendes besonderes Verfahrenserfordernis dar.2. Die Zustimmung des Kuratoriums ist im Satzungsverfahren auch dann einzuholen, wenn in der Gemeinde eine Gemeindeelternvertretung gebildet ist.3. Das Erfordernis der Zustimmung des Kuratoriums zur Änderung der satzungsmäßig festgelegten Öffnungs- und Schließzeiten einer Tageseinrichtung verstößt weder gegen die Satzungsautonomie der Gemeinde noch gegen die gemeindliche Finanzhoheit.