LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.10.2023
2 Sa 576/23
Normen:
TVöD/VKA § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
AuA 2024, 60
öAT 2024, 59
ZTR 2024, 129
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1158/22

Erfordernis einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber für den Stufenaufstieg eines Beschäftigten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.10.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 576/23

DRsp Nr. 2024/1358

Erfordernis einer ununterbrochenen Tätigkeit "innerhalb derselben Entgeltgruppe" bei demselben Arbeitgeber für den Stufenaufstieg eines Beschäftigten

Gemäß § 16 Abs. 3 TVöD/VKA wird die jeweils nächste Stufe nach bestimmten "Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe" erreicht. (Rn. 23) Dies gilt auch dann, wenn die Eingruppierung in unterschiedliche Entgeltgruppen nicht auf unterschiedlichen Aufgaben, sondern auf dem Fehlen oder Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in der Person des oder der Beschäftigten beruht. (Rn. 31) Werden solche Voraussetzungen in der Person später erworben und erfolgt aus diesem Grund eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, handelt es sich um eine Höhergruppierung im Sinne des § 17 Abs. 4 TVöD/VKA.( Rn. 31) Orientierungssätze: (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 877/23)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2023 - 8 Ca 1158/22 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD/VKA § 16 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin.