BAG - Urteil vom 17.01.2018
5 AZR 69/17
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 2; BGB § 611a Abs. 2; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AP MiLoG § 1 Nr. 11
AuR 2018, 383
EzA MiLoG § 1 Nr. 13
EzA-SD 2018, 11
NJW 2018, 2586
NZA 2018, 781
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 234/16
ArbG Leipzig, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4390/15

Erfüllung als reale Leistungsbewirkung in einem oder mehreren SchuldverhältnissenMöglichkeit der Tilgungsbestimmung zur Erfüllung einer von mehreren LeistungspflichtenSynallagmatisches Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt als Gegenleistung beim gesetzlichen MindestlohnMindestlohnwirksamkeit von Zuschlägen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen

BAG, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 69/17

DRsp Nr. 2018/6169

Erfüllung als reale Leistungsbewirkung in einem oder mehreren Schuldverhältnissen Möglichkeit der Tilgungsbestimmung zur Erfüllung einer von mehreren Leistungspflichten Synallagmatisches Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt als Gegenleistung beim gesetzlichen Mindestlohn Mindestlohnwirksamkeit von Zuschlägen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Orientierungssätze: 1. Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet. 2. Zahlt der Arbeitgeber Arbeitsentgelt, tritt gemäß § 362 Abs. 1 BGB nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung die Erfüllungswirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Einer besonderen Tilgungsbestimmung zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung bedarf es nicht, sofern die Zahlung des Schuldners einem bestimmten Schuldverhältnis, dh. einer bestimmten Leistungspflicht, zugeordnet werden kann oder sie zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen ausreicht. 3. Der Arbeitgeber kann in der dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilenden Abrechnung (§ 108 Abs. 1 GewO) auch eine - positive oder negative - Tilgungsbestimmung treffen.