BAG - Urteil vom 06.09.2017
5 AZR 317/16
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
AP MiLoG § 1 Nr. 5
AuR 2017, 511
DB 2017, 2812
EzA MiLoG § 1 Nr. 6
NJW 2017, 3613
NZA 2017, 1463
ZIP 2018, 701
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1627/15
ArbG Herford, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 551/15

Erfüllung des Anspruchs auf Mindestlohn durch Gewährung einer Leistungszulage

BAG, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 317/16

DRsp Nr. 2017/15577

Erfüllung des Anspruchs auf Mindestlohn durch Gewährung einer Leistungszulage

1. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt. Dabei sind alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt folglich nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. 2. Einer Leistungszulage kommt Erfüllungswirkung zu.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. April 2016 - 16 Sa 1627/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

MiLoG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs.